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Kaminholzduft - NACHTRAG
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Cult Fire Händlerbereich - AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen sind mit Absenden Ihrer Bestellung verbindlich.

Allgemeine Geschäftsbedingungen, Liefer - und Zahlungsbedingungen der Firmen neue-technik.de e.K. bzw. Cult Fire® Limited und Cult Fire® International Sales GmbH, nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt.

I. Allgemeines
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der “Auftragnehmer” erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unter Ausschluss entgegenstehender Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Bestellers/Käufers oder anderer Vertragspartner. 
Mit Abschluss eines Kaufvertrages über dieses Ordersystem erklärt sich daher der Käufer gegenüber dem Verkäufer, ausschließlich als gewerblicher Kunde im Sinne des HGB zu handeln. 
II. Angebot und Lieferung
1. Sämtliche Angebote, Preislisten, Liefertermine, Fristen und Werbeunterlagen der “Auftragnehmer” sind frei bleibend und unverbindlich, soweit sie im Einzelfall nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2. Liefer- und Leistungsfristen verändern sich angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Krieg, Aufruhr, Eingriffe von hoher Hand, Feuer) und anderer, vom “Auftragnehmer” nicht zu vertretende Hindernisse z.B. Störung bei der Eigenbelieferung, Streik, Aussperrungen, Betriebsstörungen, etc.), soweit diese auf die Lieferung der Leistung der “Auftragnehmer” von erheblichen Einfluss sind. Wird aufgrund einer solchen, vom “Auftragnehmer” nicht zu vertretenden Störung die Lieferung oder Leistung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, kann der “Auftragnehmer” ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
3. Ist der Käufer/Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann Schadenersatz wegen Nichteinhaltung einer vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist nur bei nachgewiesenem grob fahrlässigem Verhalten verlangt werden.
4. Der “Auftragnehmer” ist bei Waren mit Ersatzmöglichkeit grundsätzlich zur Lieferung einer Ersatzqualität zu angemessenen Preisen berechtigt, soweit dies für den Besteller/Käufer zumutbar ist.
5. Der “Auftragnehmer” ist zur Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt.
6. Nimmt der Besteller/Käufer ordnungsgemäße Lieferungen oder Leistungen vertragswidrig nicht ab oder wird durch seinen Wunsch der Versand verzögert, ist Der “Auftragnehmer” berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Bestellers/Käufers einzulagern oder selbst zu verwahren.
Der “Auftragnehmer” berechnet dem Besteller/Käufer die entstehenden Lagerkosten, mindestens 11,5% des Kaufpreises für jeden Monat, es sei denn, dieser weist nach, dass die tatsächlich entstandenen Kosten geringer sind.
Der “Auftragnehmer” ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und dem Besteller/Käufer als Mindestschaden ein Drittel des Kaufpreises in Rechnung zu stellen, es sei denn, dieser weist nach, dass der tatsächliche Schaden der “Auftragnehmer” geringer ist.
7. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen, behält sich der “Auftragnehmer” Eigentums und Urheberrechte vor. Ohne die schriftliche Einwilligung der “Auftragnehmer” dürfen diese Unterlagen weder kopiert, vervielfältigt, noch dritten Personen oder Firmen zugängig gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen, bildliche Darstellungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen, oder wenn der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben.
8. Sonderanfertigungen werden nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung zwischen der “Auftragnehmer” und dem Kunden durchgeführt. Bei Sondervereinbarungen sind dabei allein die von dem Kunden angefertigten Zeichnungen und/oder Angaben maßgeblich. Jegliche Sonderanfertigungen oder Sonderbestellungen sind vom Rückgabe und/oder Umtauschrecht ausgeschlossen.
 
WIDERRUFSRECHT: § 361a - Widerrufsrecht - gilt nur bei Verbraucherverträgen.
Mit Abschluss eines Kaufvertrages über dieses Ordersystem erklärt sich daher der Käufer gegenüber dem Verkäufer, ausschließlich als gewerblicher Kunde im Sinne des BGB/HGB zu handeln.

III. Verpackung und Versand
Sofern die Versandart vom Besteller/Verkäufer nicht vorgeschrieben wird, bleibt die Wahl der Verpackung/Versandart der “Auftragnehmer” überlassen.
Wird vom Besteller/Käufer eine besondere Versandart oder Spezialverpackung gewünscht, behält sich Der “Auftragnehmer” vor, die hierbei entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
IV. Gefahrübergang
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Liefergegenstände auf den Besteller/Käufer über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, oder wenn Der “Auftragnehmer” sonstige Leistungen z. B. die Versendung, Anlieferung und/oder Aufstellung beim Besteller/Käufer übernommen hat oder bei Nachlieferungen oder Nachbesserungen. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, welche von den “Auftragnehmern” nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr vom Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Besteller/Käufer über.
V. Untersuchung der Waren
Soweit es sich bei dem Besteller/Käufer um einen Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, sind erkennbare Mängel spätestens acht Tage nach Lieferung durch schriftliche Anzeige gegenüber der “Auftragnehmer” zu rügen.
Bei Lieferungen/Leistungen gegenüber Nichtkaufleuten ist diese Ausschlussfrist für Mängelanzeigen auf öffentliche Mängel beschränkt.
VI. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise der “Auftragnehmer” richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste zum Zeitpunkt der Lieferung, ohne Aufstellung oder Montage ab Werk ausschließlich Verpackung soweit nichts anderes produktabhängig schriftlich vereinbart wurde.
2. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, sind Forderungen als Vorauskasse oder in Ausnahmefällen per Nachnahme fällig und zahlbar. Der “Auftragnehmer” kann Teillieferungen gesondert in Rechnung stellen.
3. Gerät der Besteller/Käufer in Verzug so ist Der “Auftragnehmer” berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 4% p. A. über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbanken zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen, es sei denn, der Besteller/Käufer weist eine geringeren Zinsschaden der “Auftragnehmer” nach. Der “Auftragnehmer” behält sich die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens ausdrücklich vor.
4. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber, nicht jedoch an Zahlung Statt angenommen. Zahlungsanweisungen und Wechsel werden darüber hinaus nur nach besonderer Vereinbarung und unter Voraussetzung der Diskontierbarkeit angenommen. Kosten, die im Zusammenhang mit der Einziehung unter dem Diskont stehen, werden dem Besteller/Käufer in Rechnung gestellt.
Werden eigene oder fremde Wechsel eines Bestellers/Käufers protestiert, werden alle Forderungen der “Auftragnehmer” gegen den Besteller/Käufer, auch solche aus Wechsel mit späterer Fälligkeit, sofort zur Zahlung fällig.
5. Kommt der Käufer/Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so ist Der “Auftragnehmer” berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Dies gilt auch, wenn Teilzahlungen vereinbart sind und der Besteller/Käufer mit einem Betrag von mehr als 10% des noch offenen Kaufpreises in Rückstand bleibt.
6. Der “Auftragnehmer” ist berechtigt, Lieferungen ausschließlich gegen Vorkasse auszuführen, auch nicht nur wenn sie vernünftigerweise annehmen muss, dass eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers/Käufers eingetreten ist, insbesondere fällige Forderungen der “Auftragnehmer” durch den Besteller/Käufer nicht beglichen werden und hieraus eine Gefährdung der Zahlungsansprüche vom “Auftragnehmer” folgt.
Ferner kann der “Auftragnehmer” weitere Leistungen aussetzen, bis sämtliche fälligen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis oder hier aus wirtschaftlich zusammenhängenden Verträgen oder vor Aufträgen von Besteller/Käufer bar bezahlt bzw. entsprechende Sicherheiten gestellt werden.
Kommt der Besteller/Käufer innerhalb angemessener Frist diesem Verlangen der “Auftragnehmer” nicht nach, ist der “Auftragnehmer” unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und als Mindestschaden ein Drittel des vereinbarten Kaufpreises in Rechnung zu stellen, es sei denn, der Besteller/Käufer weist nach, dass der Schaden vom “Auftragnehmer” geringer ist.
7. Zur Entgegennahme von Zahlungen sind außer der Geschäftsführung nur Personen mit schriftlicher Inkassovollmacht der “Auftragnehmer” berechtigt.
8. Ist der Besteller/Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zulässig.
VII. Eigentumsvorbehalt
1.
 Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, aus diesem Vertragsverhältnis resultierender, bei Vollkaufleuten auch aller sonstigen beim Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der “Auftragnehmer” gegen den Besteller/Käufer zustehenden Ansprüche, behält sich Der “Auftragnehmer” das Eigentum an allen gelieferten Waren vor.
2. Der Besteller/Käufer ist nicht berechtigt, über die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu verfügen, insbesondere sie weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen. Eine solche Verbindung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt ausschließlich über Der “Auftragnehmer” bzw. mit deren schriftlicher ausdrücklicher Zustimmung. Der Besteller/Käufer ist ebenfalls nicht ermächtigt, Vorbehaltslieferungsgegenstände oder im Miteigentum vom “Auftragnehmer” stehende Gegenstände im Rahmen eines normalen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern.
Sollte der Besteller/Käufer die Ware dennoch weiter veräußern, so tritt er seine künftigen Kaufpreisansprüche hieraus bereits mit Vertragsabschluß bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, gegenüber der “Auftragnehmer” bestehender Ansprüche zur Sicherung an Der “Auftragnehmer” ab.
Der “Auftragnehmer” nimmt diese Abtretung an. Für den Fall, dass die Forderungen des Bestellers/Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Besteller/Käufer hiermit bereits auch seine Forderungen aus dem Kontokorrent gegenüber seinen Kunden an Der “Auftragnehmer” ab, wobei er sich seinerseits das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung vorzubehalten hat.
Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages einschließlich Umsatzsteuer, den Der “Auftragnehmer” für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hat.
Besteht bei den veräußerten Gegenständen nur ein Miteigentumsanteil der “Auftragnehmer”, sind die Forderungen jeweils in Höhe des Verkaufswertes dieses Anteils, aber mit Vorrang vor den übrigen Forderungen abgetreten.
Der Besteller/Käufer ist verpflichtet, der “Auftragnehmer” auf Verlangen unverzüglich Namen und Anschrift der betreffenden Abnehmer sowie Art und Umfang seiner, gegen diesen Abnehmer bestehende Ansprüche mitzuteilen und der “Auftragnehmer” jederzeit Einsichtnahme in die entsprechenden Geschäftsunterlagen zu ermöglichen.
3. Werden Vorbehaltslieferungsgegenstände beim Besteller/Käufer gepfändet oder beschlagnahmt, ist Der “Auftragnehmer” hiervon unverzüglich telefonisch und schriftlich zu benachrichtigen.
4. Bezieht Der “Auftragnehmer” als Einkäuferin Waren, ist ein Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ausgeschlossen, sofern Der “Auftragnehmer” den Vorbehalt nicht kannte oder kennen musste.
5. Übersteigen die gewährten Sicherungsrechte den Wert der Forderung der “Auftragnehmer” um mehr als 50%, so wird der “Auftragnehmer” auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.
VIII. Gewährleistung
1.
 Der “Auftragnehmer” gewährleistet, dass gelieferte Waren zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Material/Herstellungsfehlern sind, die den Wert oder die Tauglichkeit der Waren erheblich mindern sowie etwaige, in der Auftragsbestätigung ausdrücklich vom “Auftragnehmer” zugesicherte Eigenschaften besitzen. Die ggf. hierbei zugesicherten Eigenschaften, stellen jedoch keine vom “Auftragnehmer” zugesicherten Eigenschaften, sondern ausschließlich zugesicherte Eigenschaften im Namen und Haftung der jeweiligen Patentinhaber, Entwickler oder Hersteller dar.
Der “Auftragnehmer” übernimmt keine Gewähr für die Eignung der Produkte zu einem bestimmten Verwendungszweck, sofern dieser nicht ausdrücklich Vertragsinhalt geworden ist. Auch hierbei erklärt Der “Auftragnehmer” die entsprechende Eignung ausschließlich im Namen und Haftung der jeweiligen Patent- oder Markeninhaber, Entwickler oder Hersteller.
2. Im Gewährleistungsfall hat Der “Auftragnehmer” zunächst das Recht zur Nachbesserung oder wahlweise Ersatzlieferung vorzunehmen. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch die “Auftragnehmer” fehl, bleibt das Recht des Bestellers/Käufers unberührt, Wandlung oder Minderung zu beanspruchen.
3. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern und Mehraufwand, insoweit beides durch äußere Einflüsse, Handhabungsfehler, nicht vom “Auftragnehmer” durchgeführte Änderungen und Anbauten und nicht von ihr genehmigte Dienstleistungen an den Produkten entstehen, es sei denn, der Besteller/Käufer weist nach, dass diese Handhabung für diesen gerügten Mängel nicht ursächlich war. Der Besteller/Käufer hat die fehlerhafte Ware auf eigene Gefahr binnen 14 Tagen ab Mängelrüge an Der “Auftragnehmer” zu versenden. Die Lieferung von Ersatzware erfolgt dabei grundsätzlich nur Zug um Zug gegen Rücksendung der als fehlerhaft gerügten Ware,
4. Für Folgeschäden und etwaige Nachbesserungen haften im Rahmen der gesetzlichen Produkthaftung jeweils die entsprechenden Hersteller. Eine Haftung der “Auftragnehmer” ist in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.
IX. Haftung
1.
 Für Produkte, Anlagen oder sonstige Ware der “Auftragnehmer” haftet diese nur nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes unter nachfolgenden Bedingungen:
a) Eine Haftung besteht nur für Produkte, für die sich der “Auftragnehmer” ausdrücklich als Hersteller ausweist. Für Fremdteile oder Produkte anderer Hersteller, die in den Produkten der “Auftragnehmer” als solche ausgewiesen sind, oder solche Fremdteile, die der “Auftragnehmer” nicht ausdrücklich als Hersteller in sein Produkt einbezogen hat, besteht keine Haftung. Der Käufer/Besteller hat jedoch gegen die “Auftragnehmer” einen Anspruch auf Erteilung der notwendigen Auskünfte, die er zur Geltendmachung seiner Ansprüche benötigt, insbesondere auch auf Bekanntgabe des Herstellers.
b) Eine Haftung der “Auftragnehmer” für ihre Produkte, Anlagen bzw. Anlagenteile besteht grundsätzlich nur innerhalb der allgemein gültigen technischen Anforderungen und Sicherheitsbestimmungen/Standard zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens.
Für Schäden und Fehler, die nach dem lnverkehrbringen der Produkte aufgrund neuer technischer Erkenntnisse und eine Änderung der gesetzlichen Vorschriften entstehen, kann daher der “Auftragnehmer” grundsätzlich nicht behaftet werden.
c) Eine Haftung der “Auftragnehmer” wird grundsätzlich für alle Fälle ausgeschlossen, in denen Produkte, Anlagen, Anlagenteile der “Auftragnehmer” nach dem Inverkehrbringen durch den Besteller/Käufer oder Dritten in irgendeiner Art und Weise technisch verändert wurden. Gleiches gilt für die Weiterverarbeitung der Produkte der “Auftragnehmer” oder die Verbindung mit Produkten anderer Hersteller, ohne eine ausdrückliche Freigabe oder Genehmigung des Herstellers oder der “Auftragnehmer”.
d) Für die Verwirklichung sachspezifischer Gefahren oder gefährdender Eigenschaften von Produkten wird nicht gehaftet, wenn von Seiten der “Auftragnehmer” oder des Herstellers ausdrücklich auf diese Gefahren hingewiesen oder seitens des Bestellers/Käufers oder Dritten solche Hinweise jedoch nicht beachtet wurden.
e) Der Geschädigte hat der “Auftragnehmer” den Eintritt eines Schadensereignisses durch ein Produkt unverzüglich anzuzeigen. Wird diese Anzeigepflicht aus Gründen, die der Geschädigte zu vertreten hat, unterlassen, so besteht für weitere, nach dem Schadensfall entstandene Schäden und Folgeschadens keine Haftung.
2. Soweit Der “Auftragnehmer” Produkte, Erzeugnisse oder Teile von anderen Herstellern bezieht, ist der jeweilige Hersteller verpflichtet, Der “Auftragnehmer” von eventuellen Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz freizustellen. Dies gilt auch dann, wenn das jeweilige Produkt zusammen mit einem Produkt, einer Anlage oder Anlageteilen des Herstellers weiterverarbeitet oder verbunden wird, es sei denn, Der “Auftragnehmer” macht sich die Herstellungseigenschaft ausdrücklich zu eigen.
3. Soweit Anlagen, Anlagenteile oder Einzelteile bzw. andere Produkte nicht durch die “Auftragnehmer” hergestellt werden, ist Der “Auftragnehmer” grundsätzlich von jeglicher Produkthaftung entbunden, wenn sie dem Geschädigten innerhalb eines Monats nach dem Zugang der Aufforderung den Hersteller oder diejenige Person benennt, die das Produkt hergestellt oder geliefert hat.
4. Soweit nicht ein Fall der gesetzlichen Gewährleistung oder eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegt, besteht eine Haftung aus anderem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der “Auftragnehmer”, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen.
X. Datenschutz
Der Käufer ist damit einverstanden, dass seine uns im Rahmen der Geschäftsbezeichnungen zugehenden Daten in unsere EDV-Anlage gespeichert und automatisch verarbeitet werden. Adressmaterial kann zur Erstellung von Kundenanschreiben verwendet werden.
XI. Schlussbestimmungen
1.
 Der Käufer/Besteller darf Rechte aus einem Vertag mit Fa. neue-technik.de nur mit schriftlicher, vorheriger Zustimmung durch die “Auftragnehmer” abtreten.
2. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und Lieferbedingungen als ungültig erweisen, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der ungültigen Bestimmungen gilt eine neue, die dem Verfolgten rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn und Zweck so nahe wie möglich kommende Bestimmung als vereinbart.
3. Ist der Besteller/Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, sind für alle aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten die für den Firmensitz der “Auftragnehmer” zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig.
4. Der “Auftragnehmer” behält sich jedoch vor, auch an jedem gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen. Diese Vereinbarung sowie alle Verträge mit der “Auftragnehmer” unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Anwendung Haager einheitlicher Kaufgesetze sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ICISGI sowie ESGI ist
ausgeschlossen.
 
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